Mietbedingungen für PKW- Anhänger und Maschinen

1. Die Bedingungen dieses Vertrages gelten ausschließlich, es sei denn, dass beide Parteien schriftsätzlich Zusatzvereinbarungen getroffen haben. Für nicht erfasste Tatbestände gelten die §§ 535 ff. BGB. Der Mieter hat Durchschrift dieses Vertrages erhalten. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift ausdrücklich an, dass er den Anhänger in technisch einwandfreiem Zustand, sauber mit Vorhängeschloss, Kette und Zulassungspapieren empfangen hat. Die nachfolgenden Bedingungen werden mit Rücksicht auf die erhöhte Gefahr der Beschädigung oder des Unterganges des Anhängers im Straßenverkehr geschlossen.

2. Die Überschreitung der Grenzen ist in jedem Einzelfall unbedingt nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters Köhler Verleih erlaubt. Vor einer solchen Grenzüberschreitung hat sich der Mieter zuverlässig – etwa bei einem autorisierten Automobilclub oder einer Bank – nach den gültigen Devisenbestimmungen der Bundesrepublik und des betreffenden Landes zu erkundigen und diese Bestimmungen genauestens einzuhalten. Gleiches gilt sinngemäß für die Frage, welche Gegenstände nach den Zollrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik oder des betreffenden Landes aus- bzw. eingeführt werden dürfen und welche verkehrsrechtlichen Vorschriften gültig sind. Verletzt der Mieter diese Verpflichtungen, so haftet er dem Vermieter hierfür für den sich daraus ergebenden Schaden, wie auch für den entstandenen Mietausfall in Höhe der vertraglich vereinbarten Tagesmieten, ohne dass der Vermieter eine andere Vermietmöglichkeit konkret nachzuweisen hat.

3. Im Falle der Vorbestellung ist der vereinbarte Zeitpunkt einzuhalten. Evtl. ist eine Anzahlung erforderlich. Geschieht dieses nicht, so kann der Vermieter nach Ablauf einer Stunde über den Zeitpunkt hinaus über den Anhänger anderweitig verfügen. Ist der vorbestellte Anhänger ohne Verschulden des Vermieters nicht einsatzfähig, so ist er zum Schadensersatz – gleich welcher Art – nicht verpflichtet. 

4. Der Mieter darf den Anhänger im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt benutzen. Zu der vorbezeichneten Sorgfalt gehören insbesondere die sorgfältige Überwachung der Verkehrssicherheit und des Reifendruckes. Der Anhänger darf nicht über das gesetzlich zulässige Maß hinaus belastet werden. Darüber hinaus hat der Mieter den Anhänger gegen Diebstahl mittels Kette u. Vorhängeschloss zu sichern. Der Mieter hat bei Abhandenkommen oder Beschädigung nachzuweisen, dass er seinen Absicherungsverpflichtungen nachgekommen ist. Verletzt der Mieter diese Vorschriften, so hat er bei Beschädigung oder Verlust vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Zeitwertes zuzüglich Mietausfalls zu leisten, und zwar auch hier ohne die Notwendigkeit des Nachweises der Vermietmöglichkeit durch den Vermieter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter aufgrund eines Versagens des Anhängers entstehen. Der Anhänger ist nicht wasserdicht und geruchsfrei.

5. Als Miettag gilt die Zeit von angebrochenen 24 Stunden ab Vertragszeit oder Vorbestellzeit. Verlängerungen der Mietdauer sind jeweils 24 Stunden vor Ablauf der in diesem Vertrag bestimmten Mietzeit schriftlich oder fernmündlich zu vereinbaren. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Anhängers und/oder der Fahrzeugpapiere verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 35,-- für jeden angefangenen Tag im Sinne der vorstehenden Tagesbemessung. Die Geltendmachung des dem Vermieter dadurch entstandenen Schadens wird durch die Vertragsstrafen Verpflichtung nicht berührt. In jedem Falle ist bei verspäteter Rückgabe für jeden angefangenen Miettag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietzinses zu zahlen.

6. Der Mieter ist nicht berechtigt, gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses bzw. auf Rückgabe des Anhängers mit etwaigen Gegenansprüchen aufzurechnen oder am Anhänger wegen etwaiger Gegenansprüche das Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Ansprüche sind gesondert geltend zu machen und bedürfen der Schriftform.

7. Verschleißreparaturen und damit verbundene Abschlepp- und Einstellkosten, die vom Vermieter anerkannt oder als solche vom Mieter nachgewiesen werden, gehen in jedem Falle zu Lasten des Vermieters. Beim Auftreten von Schäden – gleich welcher Art – ist zur Durchführung der Reparatur sofort fernmündlich die Weisung des Vermieters einzuholen. Geschieht dieses nicht, so trägt der Mieter die Kosten. Reifenschäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, dass diese von einer Versicherungsgesellschaft Getragen werden. 

8. Bei Beschädigung des Anhängers hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich fernmündlich zu benachrichtigen. Bei Unfällen ist zusätzlich sofort die Polizei zu verständigen, deren Eintreffen am Unfallort abzuwarten und deren Anordnung zu folgen. Dabei sind besonders alle möglichen Beweismittel unbedingt zu sichern. Zur Schuldfrage dürfen gegenüber anderen Beteiligten und gegenüber der Polizei keine Erklärungen abgegeben werden. Der Mieter hat jedoch dem Vermieter gegenüber sofort eine wahrheitsgemäße Darstellung des Unfallverlaufes unter gleichzeitiger Benennung von Zeugen und der zuständigen Polizeirevierwache abzugeben. Unter allen Umständen ist der Anhänger – auch beschädigt – dem Vermieter zum Standort zurückzubringen.

9. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden einschließlich Verlust oder Untergang des Gerätes unabhängig vom Verschulden. In gleicher Weise haftet er für Schäden, die durch den Fahrer des schleppenden Pkw entstanden sind. Bei Eintritt von Schäden, insbesondere solchen, die durch Verkehrsunfall entstanden sind, ist grundsätzlich eine volle Haftung des Mieters in Höhe des dem Vermieter insgesamt entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schadens gegeben. Zum Schaden gehört insbesondere auch der Mietausfall ohne die Notwendigkeit des Nachweises der anderweitigen Vermietmöglichkeit. Für den Fall des Schadeneintritts trifft der Mieter bereits im Abschluss des Vertrages etwaige Schadensersatz- und/oder Ausgleichsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften, Fahrer, schädigende Dritte usw. erfüllungshalber an den Vermieter ab, insbesondere auch etwaige zu seinen Gunsten durch das Verschulden Dritter begründete Schadensersatzansprüche. Der Mieter hat nachzuweisen, dass er nicht gegen die Bedingungen des Vertrages oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat.

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